wedi GmbH

AEKB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere AEKB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, nachstehend Lieferant genannt. Unsere AEKB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen oder Rechte (nachstehend Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder aber bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Wir informieren den Lieferanten umgehend bei Änderungen unserer Geschäftsbedingungen.

1.2 Unsere AEKB gelten ausschließlich, entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht, auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AEKB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in Textform maßgeblich.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen jeglicher Art, Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen vom Rücktritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in unseren AEKB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Vertragsabschluss und –umfang, Eigentum
2.1 Nur Bestellungen in Textform sind rechtsverbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschl. Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme in Textform hinzuweisen, anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Die Textform unserer Bestellung ist auch gewahrt bei elektronischer Datenfernübertragung oder durch Datenträger oder per Telefax.

2.2 Bei formlosem Geschäftsabschluss und / oder mündlichen Bestellungen gilt die Bestellung in Textform von wedi GmbH als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht unverzüglich in Textform an, so ist die wedi GmbH zum Widerruf berechtigt. Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so ist auf diese in der Annahme deutlich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle nur zustande, wenn die wedi GmbH diesen Abweichungen in Textform zugestimmt hat. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4 Lieferabrufe im Rahmen unserer Bestellplanung werden mangels abweichender Vereinbarung verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang des Lieferabrufs in Textform widerspricht.

2.5 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart.

2.6 Die wedi GmbH kann auch Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, der Produktqualität sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

2.7 Zur vollständigen Lieferung gehört auch die Übergabe von Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Aufbau- sowie Zusammenbauzeichnungen sowie andere technische Dokumentationen. Der Lieferant verpflichtet sich zur kostenlosen Abgabe einer LLE mit ausgewiesener statistischer Warennummer, alternativ der Vorlage eines Ursprungszeugnisses.

2.8 Im Rahmen der EG Verordnung Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 sowie der EG-Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 ist die wedi GmbH verpflichtet, Leistungs- und Mittelempfänger ständig zu überprüfen. Das negative Ergebnis der Prüfung ist Voraussetzung für das Zustandekommen sämtlicher Verträge, die eine Lieferung und Leistung in Zusammenhang mit einem Zahlungsfluss nach sich ziehen.

2.9 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Rechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält wedi sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie unterfallen der Geheimhaltungsverpflichtung nach diesem Vertrag. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche empfangenen Informationen und Unterlagen ausschließlich für die Durchführung des Vertrages für wedi zu verwenden, nicht für eigene oder fremde Zwecke und nicht Dritten gegenüber zu offenbaren, es sei denn, wedi stimmt in Textform zu. Gleiches gilt für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlage, Muster und sonstige Gegenstände, die wedi dem Lieferanten zur Herstellung von Vertragsprodukten beistellt. Derartige Gegenstände sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Zur vollständigen Erfüllung des Vertrages gehört insbesondere die Übergabe von Langzeitlieferantenerklärungen, Ursprungszeugnissen, Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Aufbau- sowie Zusammenbauzeichnungen und anderen technischen Dokumentationen. Soweit eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung (CE) erforderlich ist, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

2.10 Die Übereignung der Lieferware auf wedi hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Ein ggf. vereinbarter Eigentumsvorbehalt erlischt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. wedi bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls als sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes über den einfachen hinausgehend.


3. Vertraulichkeit / Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen
3.1 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss, den Inhalt und Umfang vertraulich zu behandeln.

3.2 Unterlagen i. S. d. § 3.1 sind ohne Recht zur Zurückhaltung unverzüglich an die wedi GmbH nach Aufforderung zurückzugeben. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an wedi zurückzugeben, elektronische Daten sind unaufgefordert zu löschen.

3.3 In Veröffentlichungen darf auf die geschäftlichen Verbindungen nicht hingewiesen werden, es sei denn, wedi hat ihre vorherige Zustimmung in Textform erteilt.

3.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung behält über die Beendigung des Vertragsverhältnisses Gültigkeit.


4. Lieferumfang, Lieferzeit, Verzug
4.1 Die Lieferungen erfolgen frei Haus, verzollt, einschließlich Verpackung und Transportversicherung zu Lasten des Lieferanten. Im Übrigen gelten die Incoterms 2010. Mangels abweichender Vereinbarung gilt DDP zzgl. der Kosten der Transportversicherung als vereinbart.

4.2 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch wedi oder einen Bevollmächtigten von wedi an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern ist. (Bringschuld)

4.3 Den Lieferungen sind ausführliche Begleitpapiere beizufügen, aus denen sich die Bezeichnung der Ware, die Teilenummer, die Bestellnummer, die Menge sowie die Bescheinigung über durchgeführte Prüfungen durch den Lieferanten ergeben. Aus unvollständigen Angaben resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung gehen nicht zu Lasten von wedi.

4.4 Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bzw. Leistung bei der von der wedi GmbH in der Bestellung genannten Empfangsstelle.

4.5 Verzögerungen bei der Lieferung sind unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen.

4.6 Im Falle eines Lieferverzuges stehen wedi die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Insbesondere kann wedi bei Verzug des Lieferanten den Rücktritt vom Vertrag erklären und daneben Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.7 Unabhängig von den gesetzlichen Rechten und Ansprüchen bei Lieferverzug ist wedi berechtigt, neben der Erfüllung vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung als Mindestbetrag eines Schadenersatzes zu verlangen. Nimmt wedi die verspätete Leistung an, kann wedi die Vertragsstrafe spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend machen.

4.8 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien wedi für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist wedi– unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf wedis wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.


5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er gilt jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Preis inkludiert alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten einschl. Verpackung, Transportkosten und Transporthaftpflichtversicherung. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von wedi zurückzunehmen.

5.2 Zahlungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung entweder innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Forderung und Erhalt der Rechnung abzüglich 3 % Skonto oder binnen 45 Tagen netto. Die Fälligkeit tritt ein mit Zugang einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung, die sämtliche Bestellkennzeichen und Positionsnummern enthalten muss, sowie vollständiger Lieferung bzw. Leistung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn wedi die Anweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank beauftragt. wedi schuldet keine Fälligkeitszinsen, der Verzugszins beträgt jährlich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine Mahnung in Textform durch den Lieferanten erforderlich ist.

5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß; sie erfolgen auch unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

5.4 Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung einschließlich der Falschlieferung oder Minderleistung ist wedi berechtigt, die Zahlungen in angemessener Höhe zurückzubehalten. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen wedi im gesetzlichen Umfange zu. wedi ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange wedi noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten aus derselben Geschäftsbeziehung zustehen.

5.5 Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder aber unbestrittener Gegenforderungen zu.


6. Beanstandungen / Gewährleistungen
6.1 Für alle Sach- und Rechtsmängel einschl. Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage, Betriebs- oder Bedienungsanleitung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten ausdrücklich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt: Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf wedi die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die Produktbeschreibungen unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von wedi oder vom Lieferanten stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen wedi Mängelansprüche ungekürzt auch dann zu, wenn wedi der Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Der Lieferant gewährleistet, dass alle von ihm hergestellten bzw. gelieferten Produkte und sämtliche erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen, und zwar in der jeweils gültigen aktuellen Fassung.

6.2 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von wedi beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschl. der Lieferpapiere sowie bei der internen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist. In allen Fällen gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

6.3 Die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung stehen wedi ungekürzt zu. wedi ist in jedem Fall berechtigt, nach eigener Wahl wedi Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall sind alle Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung oder neben dem Rücktritt bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschl. eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6.5 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Gesamtleistung.

6.6 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von wedi den Mangel beseitigen, steht wedi in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen ungeachtet des Rechts von wedi, in den vorbenannten Eilfällen auf Kosten des Lieferanten die Ersatzvornahme selbst zu veranlassen. Wir sind auch berechtigt, für die Durchführung solcher Maßnahmen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.


7. Schutzrechte Dritter
7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant stellt wedi im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen frei.

7.2 Anspruchsbehauptungen Dritter wird wedi dem Lieferanten umgehend mitteilen..

7.3 Ist die Verwertung bzw. Nutzung des Liefergegenstandes durch wedi infolge bestehender Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die Leistung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung bzw. Nutzung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Änderung oder der Austausch muss für wedi zumutbar sein.

8. Produkthaftung
8.1 Für den Fall, dass die wedi GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, wedi von solchen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstands ganz oder teilweise verursacht worden ist.

8.2 In den Fällen von § 8.1 übernimmt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und diese auf Anforderung hin nachzuweisen.

9. Sonstiges, Werbeverbote, Beistellungen
9.1 Der Lieferant ist grundsätzlich nicht autorisiert, ohne vorherige Zustimmung von wedi, die nur in Textform gültig ist, die Geschäftsbeziehung oder auch nur eine Geschäftsanbahnung zu wedi gleich in welcher Form und in welchen Medien zu bewerben oder auch nur darauf hinzuweisen. Dazu gehört in Sonderheit, dass der Lieferant nicht autorisiert ist, auf wedi als Kunde / Abnehmer referenzweise hinzuweisen.

9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung in Textform von wedi den Auftrag ganz oder zu wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. (Subunternehmereinsatz)

9.3 Jeder kraft Gesetzes eintretende Vertragsübergang und/oder jede Änderung der Firma hat der Lieferant wedi unverzüglich in Textform mitzuteilen.

9.4 Werden von wedi eigene Produkte, Werkzeuge, Transportmittel oder Sonstiges beigestellt, bleiben diese Eigentum von wedi. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind durch den Lieferanten besonders zu kennzeichnen und sorgfältig und fachgerecht zu lagern und zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Lieferant unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen. Der Lieferant hat alles zu tun, um das Eigentum an den beigestellten Gegenständen vor Beeinträchtigungen zu schützen und es nach Aufforderung ohne Zurückbehaltungsrecht an wedi herauszugeben.

9.5 Sofern wedi dem Lieferanten Teile beistellt, werden Verarbeitungen und Umbildungen durch den Lieferanten für die wedi GmbH vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, nicht der wedi GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die wedi GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der wedi GmbH (Einkaufspreis zzgl. MWSt.) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) mit von wedi beigestellten Gegenständen wird durch den Lieferanten für wedi vorgenommen. Das gleiche gilt für die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch wedi, so dass wedi als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am gelieferten Produkt erwirbt.

9.6 Wird die von wedi beigestellte Sache mit anderen, nicht der wedi GmbH gehörenden Sachen untrennbar gemischt, so erwirbt die wedi GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der wedi GmbH anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die wedi GmbH.


10. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Zahlungseinstellung, Insolvenz
10.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben und nicht innerhalb von einer Frist von drei Wochen eingestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so ist wedi berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise sanktionslos fristlos zu kündigen.

10.2 Im Falle der Vertragskündigung werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als dass diese bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der wedi entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.


11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG) sind ausgeschlossen.

11.2 Gerichtstand bei allen Streitigkeiten ist Emsdetten. wedi ist weiter berechtigt, nach eigener Wahl den Lieferanten an seinem Gericht des Geschäftsitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllnungsortes zu verklagen.


12. Teilunwirksamkeit
12.1 Sollten einzelne Teile dieser AEKB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

12.2 Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Datenschutz