AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.01.2022)

I. Geltungsbereich/Allgemeines
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nicht aber Verbraucher i. S. d. §§ 474 ff., 13 BGB) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der wedi GmbH (wedi) unter ausdrücklichem Ausschluss entgegenstehender Bedingungen. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit sie nicht durch unsere Nachfolgeregelungen, auf deren Geltung wir dann mindestens in Textform verweisen, ersetzt werden. Sie gelten stets ergänzend zu unseren Angeboten, deren Bestimmungen bei Widersprüchen vorgehen sowie beim Abschluss von Rahmenlieferverträgen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen gehen unseren Geschäftsbedingungen vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform maßgebend. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nicht für Bau-Leistungen.

2. Ergänzend gelten die Incoterms® 2020 einschl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzungen. Unsere Lieferungen erfolgen danach mangels abweichender Vereinbarung stets EXW Emsdetten.

3. Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen, Minderungen, Anfechtungen etc. sind mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften werden dadurch nicht berührt. Soweit in unseren AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften verwiesen wird, erfolgt dies nur zur Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sowie unsere Muster, Prospekte, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Der Kunde ist an seine Bestellungen 2 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen seit Bestelleingang oder alternativ auch durch Ausführung der Bestellung innerhalb der gleichen Frist zustande.  

3. Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

4. Unsere Angebote gelten für Lieferungen in das Land, in dem der Kunde nach den Angaben in seiner Bestellung seinen Sitz hat (nachfolgend „Exportland“). Der Kunde hat wedi für alle Nachteile und Verbindlichkeiten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb des Exportlandes entstehen.

5. Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert mindestens in Textform vereinbart wird. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Wir gewährleisten ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Bestand unserer Schutzrechte. Der Kunde darf unsere Rechte nur mit unserer Einwilligung (mindestens in Textform) an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben und hat diese auf Verlangen unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltungsrecht zurückzugeben.

6. Eine Verwendung unserer Produkte in Flug-, Kraft- und / oder Wasserfahrzeugen ist aufgrund spezieller Zulassungs- und Prüfverfahren sowie der einschlägigen Brandschutzbestimmungen nicht vorgesehen, es sei denn, es liegt eine vorherige ausdrückliche Freigabe in Textform durch uns im Einzelfall vor. Gewährleistung, Schadenersatz und sonstige hieraus resultierende Ansprüche sind ansonsten ausgeschlossen.

7. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der wedi-Produkte (= Waren), technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte (= Waren) für die beabsichtigte Nutzung. Anwendungstechnische Hinweise begründen kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis.

8. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

III. Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise (in Euro) und gelten ab Werk Emsdetten (EXW Emsdetten), einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten. Wenn in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, gelten die Preise als vereinbart, die sich im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aus der jeweils aktuellen Preisliste von wedi ergeben, jeweils zzgl. der  bei Bestellung geltenden gesetzlichen MwSt. Sofern der Kunde uns bei Auslandslieferungen rechtzeitig – spätestens vor Auftragsbestätigung - genaue Angaben bezüglich anzuwendender ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften macht, verpflichten wir uns, soweit möglich, zur Beachtung dieser. Damit verbundene Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2. Erfolgt die Lieferung erst 4 Monate nach Auftragsbestätigung, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor, sofern eine wesentliche Änderung der den Vertrag bestimmenden Kostenfaktoren - wie z. B. Löhne, Packmaterial, Fracht-, Energiekosten, Rohstoffe, Steuern - eintritt. Die Preiserhöhung bemisst sich insoweit an der Höhe der Kostensteigerung seit Vertragsabschluss, die wedi nachzuweisen hat.

3. Zölle, Konsulatsgebühren und aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung, einschließlich Zoll- oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Die jeweils geltende gesetzliche MwSt wird zusätzlich berechnet, sofern eine solche anfällt.

4. Einem nicht durch unsere Auftragsbestätigung in Textform vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug unserer Rechnungspositionen widersprechen wir ausdrücklich.

IV. Lieferfrist und Liefertermin
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung resp. des Vertragsabschlusses. Sie sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin zugesagt wurde. In keinem Fall sind vereinbarte Lieferfristen, soweit nicht ausdrücklich individuell mindestens in Textform durch übereinstimmende Erklärungen verabredet, als Fixhandelskauf zu qualifizieren.

2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft in der Zeit mitgeteilt ist. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen etc. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen, gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen wie z. B. Hindernisse bei Unterlieferanten. In diesen Fällen unabwendbarer Ereignisse gelten die Rechtsfolgen von Ziffer X Abs. 4 + 5 dieser Geschäftsbedingungen.

3. Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung / Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen, auch keine Aufwendungsersatzansprüche. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Schadenpauschalierung oder Pönale bei Lieferverzug widersprechen wir ausdrücklich.

4. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass wir damit ein neues Angebot verbinden. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Kunde berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen. Mehrkosten durch Teilelieferungen tragen wir. Der Kunde ist erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn wir den Vertrag oder die Leistung voll erfüllt haben.

5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

V. Lieferungsbedingungen, Gefahrübergang
1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Es gelten die Incoterms® 2020, hier grundsätzlich EXW mangels abweichender Vereinbarung mindestens in Textform. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenkommenderweise und sogar auf unsere Kosten den Transport übernommen haben. Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich und mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Verladung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns jedenfalls immer dann, wenn wir entgegenkommenderweise den Transport übernommen haben. Der Erfüllungsort ist und bleibt Emsdetten.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen.

3. Ist der Kunde verpflichtet, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dies nicht zu der vertraglich vereinbarten Zeit, so werden wir jedenfalls von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Ware auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

4. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden wir die Lieferung gegen Transportschäden und andere Risiken versichern.

VI. Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung sowie Ablieferung der Ware am vereinbarten Erfüllungsort ohne jeden Abzug zur Zahlung in Euro fällig, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

2. Wenn wir nach Vertragsabschluss erkennen, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir gem. der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und nach entsprechender Fristsetzung, soweit die erforderlich ist, zum Vertragsrücktritt berechtigt. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, die Belieferung von Vorkasse abhängig zu machen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt ohne Fristsetzung erklären. Eine unvertretbare Sache ist auch anzunehmen, wenn wir Serienprodukte individuell für einen Kunden anfertigen.

3. Die Zahlung darf nur auf eines unserer auf dem Rechnungsbeleg aufgeführten Konten oder an eine von uns mit einer Original-Inkassovollmacht ausgestatteten Person erfolgen.

4. Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptieren Wechsels durch den Kunden und erlischt nur durch unwiderrufliche Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

5. Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Europäischen Bank in diesem Land nachweislich einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge ist der Kunde verpflichtet, diese durch Nachzahlung auszugleichen.

6. Wird nach Abschluss für wedi erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z. B. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte eines Kreditversicherers, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, dem Kunden die Lieferung der Ware gegen Vorauskasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung zu ermöglichen, alternativ gegen entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder einer europäischen Bank in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Vorkasse noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche zu verlangen.

7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.

8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unter Beachtung von § 7 unserer AGB unberührt.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Jede unserer Lieferungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde bei Anlieferung auf der Übernahmebestätigung des Spediteurs zu vermerken und unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Im Übrigen muss der Kunde unverzüglich jeden Mangel nach seiner Feststellung in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder bei vereinbarter Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder durch bevollmächtigte Dritte zu kontrollieren und quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.

3. Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, leistet wedi, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach Wahl von wedi Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden. Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens zwei Versuchen endgültig fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen/Obliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen wedi bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen von unserem Kunden abweichend von unserem Erfüllungsort an andere Orte geliefert bzw. an anderen Orten eingebaut oder angebracht werden, ist der Kunde in allen Haftungsfällen für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Wege- und Frachtkosten) allein haftbar. Ein Rückgriff auf uns für solche Mehrkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Lagerung / Verwendung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Werden Gebrauchsanweisungen / Verarbeitungsanweisungen von wedi und / oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den wedi-Produkten (= Ware) vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder Ersatzteile und/oder Füllstoffe verwendet, die nicht den Originalspezifikationen und / oder Vorgaben entsprechen, entfällt die Haftung von wedi für deshalb verursachte / mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

9. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.  Die Gewährleistungsdauer beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei unserer Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung unbeschadet gesetzlicher Sonderregelungen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz resp. bei grober Pflichtverletzung oder Vorsatz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Jede Schadenersatzforderung ist binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem wir unsere Einstandsverpflichtung in Textform abgelehnt haben.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent und bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, wobei es für die Erfüllungswirkung auf den Zahlungseingang bei uns ankommt.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und / oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, also auch Produkten des Kunden sein Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Allein- oder Miteigentum der wedi GmbH stehende Sache / Sachen unentgeltlich für wedi zu verwahren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück / Gebäude und / oder wesentliche Gebäudebestandteile eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dessen Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

4. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist wedi auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht wedi gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an wedi ab; wedi nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

7. Der Kunde wird von wedi widerruflich ermächtigt, die an wedi abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann wedi jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug ist, mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer über die Abtretung zu unterrichten und sämtliche zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an wedi zu übergeben.

8. Über Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde wedi unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir unsere Rechte durchsetzen können; er hat auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für wedi mitzuwirken.

11. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr autorisiert, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

IX. Haftung
1. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; im letztgenannten Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten weiter nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; ein freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

2. Rückgriffsrechte nach § 478 BGB aus Endkundenreklamationen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass uns für den Ausgleich im Rückgriffsfalle das Recht eingeräumt ist, nach unserer Wahl nachzuerfüllen und zwar durch Reparatur oder Neulieferung an den Erfüllungsort der Vertragsvereinbarung. In jedem Fall ist die Haftung von wedi für Ein- und Ausbaukosten auf 150 % des Wertes der Kaufsache beschränkt.

3. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mängelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind und dies mitteilen.

4. Wir widersprechen Pönalen und Schadenpauschalen gleich aus welchen Rechtsgründen, namentlich bei Verzug und Mängeln.

X. Erfüllungsvorbehalt / Embargoklausel / Höhere Gewalt
1.Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen (a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, (b) mit Embargo-Staaten, die verboten sind, (c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt, (d) die im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Entwendung erfolgen können.

2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, uns unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, von uns bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden / nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfange Schadenersatz leisten, so uns dadurch kausal ein Schaden entsteht.

3. Wir widersprechen ausdrücklich allen Regelungen zum Wegfall von Abnahmeverpflichtungen aufgrund
Ereignissen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwettern, Vulkanausbrüchen, niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks bei Dritten, Terrorismus, Verkehrsunfällen, Pandemien und Epidemien sowie Produktionsstörungen. In dem Kontext widersprechen wir auch jedweder Haftungsfreizeichnung für den Fall der Nichtabnahme.

4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, wie Covid-19, öffentlich-rechtliche / behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien wedi für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist) und im Umfange ihrer Auswirkung entschädigungs- und pönalefrei von den Leistungspflichten, soweit wedi die Folgen weder voraussehen, aber jedenfalls nicht vermeiden konnte. wedi ist verpflichtet, im Rahmen des ihr Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen mindestens in Textform zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen und insoweit gegenüber der anderen Partei Transparenz walten zu lassen.

5. Ist auch durch eine Vertragsanpassung z. B. wegen erheblicher Dauer der Störung eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme der wedi-Leistungen weder absehbar noch zumutbar, hat wedi das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach vorheriger Ankündigung. Dabei hat wedi im Vorfeld nachzuweisen, dass sie ihren sämtlichen objektiv realistisch möglichen Schadenminderungsverpflichtungen nachgekommen ist. Anstelle einer Kündigung kann wedi auch wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Vertragsverhältnisses verlangen resp. außerordentlich kündigen, wie oben beschrieben. In allen diesen Fällen ist wedi von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Pönalen wegen etwaiger Verzögerungen oder Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung befreit. Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass für die Dauer der Störung bestehende Ansprüche nach § 206 BGB gehemmt sind.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emsdetten.

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II S. 588).

4. Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die nach Inhalt und Parteiwillen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.


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